Historie



Die Fischerei zählt in Kelheim
zu den ältesten Gewerben
der Stadt.




Bereits 1972 feierte die "Kelheimer (Donau)Fischereigenossenschaft" ihr 500jähriges Bestehen und verkörpert damit die älteste noch bestehende Zunft Kelheims. Bis 1472 existierte ein "Allgemeines Fischereirecht" in Kelheim, d.h. es durfte jeder fischen, der Haus- und Grundbesitz in Kelheim hatte und von der Fischerzunft anerkannt wurde. Am 23. Juni 1472 hob Herzog Albrecht IV mit Urkunde vom gleichen Tag dieses allgemeine Recht auf und verlieh es an eine Gruppe namentlich genannter Bürger der Stadt Kelheim und deren ehelichen Nachkommen. Damit war dies das Geburtsjahr der späteren Fischbruderschaft und heutigen Fischereigenossenschaft.

(Bild oben: Die Fischerfamilien von Kelheim beteiligten sich beim Kaiserfest 1913 an einem Festzug, Stadtarchiv Kelheim)


(Bild Ordinarischiff 1803: Ein
Kelheimer "Ordinari-Schiff"
im Donaudurchbruch.
Die Kelheimer Fischerzunft
betrieb diese Schiffe, die bis
zum Schwarzen Meer fuhren.
(Stahlstich 1803)",
Stadtarchiv Kelheim)



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Die Urkunde von 1472

(Auszüge aus der Abschrift
vom Staatsarchiv Landshut)

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"Von Gottes Gnaden Wir Albrecht Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Obern- und Niedern Bayern bekennen als einiger regierender Fürst für uns, unser liebe Brüder und all unser Erben, offentlich mit dem Briefe, daß Wir Petern Flüntl (Schlüntel), Hansens Summer Jakoben Tröndl, Konraden Gaußgrab (Gaußrab), Peter Metzen, Kunzens Schwegers Wittiben, ihren Hausfrauen und allen ehelichen, leiblichen Erben, verlassen (überlassen) und vererbt haben unser Fischerei auf der Thunaw (Donau), die man vormals in der Gemein gefischt hat und ist genennt gewesen die Sulz." "Hebt sich an, an der Sunzburg bei Irnsing und Wert bis gegen Ortt niederhalb der Mühl vererben und verlassen ihn (ihnen), die mit dem Briefe, also daß sie die nun mügen fischen oder weiter andern zufischen verlassen. Und darum so sollen sie uns von dem genannten unserem Fischwasser auf unserm Kasten zu Kelheim järlichen auf Sankt Gallus-Tag zu zinsreichen und Antworten (überantworten) zehn Pfund Pfennig Regensburger. Welches Jahr sie aber das nittäten, so mag sie unser Kastner zu Kelheim darum wohl pfänden lassen, als um Kasten Gültrecht ist.

Sie sollen uns auch von dem oft genannten unserem Fischwasser nichts entziehen, noch anderen Leut tun lassen. Wo Ihn (ihnen) das zu schwer würde, da sollen sie zu unserem Kastner zu Kelheim bringen, so sie erst mögen.

Sie sollen auch das nit verkaufen, versetzen, noch in kein Weis verändern, dann mit unser Erben oder Obristen Amtsleut Wissen und Willen.

Und dieweil sie das also wie vorsteht halten und nit überfahren (übertreten). So sollen Sie von ihren Erbrechten unvertrieben sein alles treulich ohn Gefährt (Gefährdung). Des zu Urkund geben wir ihn den Brief mit unserem anhangenden Sekret Insiegel besiegelt zu Straubing am Ehritag vor Sankt Johannes-Tag zur Sunnwenden als man von Christi unseres lieben Herrn Geburt zählt vierzehnhundert und im zweiundsiebzigsten Jahr."

(Karte 1472: "Unsere Fischerei auf der Donau ... genannt Sulz", Paul Lassleben, aus: Die Oberpfalz, 75. Jahrgang, Heft 2, Februar 1987)



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